Satzung des Landesverbands Hessen

Stand 20. April 2022

Genderhinweis:

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird daher in der Regel die maskuline Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt die Bezeichnung „Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew Landesverband Hessen e.V.“, kurz: DVMB LV HE genannt.

(2)   Er hat seinen Sitz in Marburg und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts unter 16 VR 1335 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Der Landesverband ist eine Selbsthilfeorganisation von Patienten mit Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) oder verwandten entzündlichen Wirbelsäulenerkrankungen (Spondylarthritiden) mit dem Ziel, Ihre gemeinsamen Interessen zu wahren und die Durchsetzung derselben zu fördern.

(2)   Der Landesverband nimmt Aufgaben der bundesweiten Vereinigung „Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.V.“ (DVMB) mit Sitz in Schweinfurt, nachfolgend Bundesverband genannt, die Aufgaben im Bundesland Hessen wahr.

(3)   Der Landesverband bezweckt im Besonderen:

(4)   Die Interessen der Betroffene allein und gemeinsam mit ähnlichen Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen gegenüber der Gesellschaft und dem Gesetzgeber zu vertreten.

  • Zur Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit, der  Lebenstüchtigkeit sowie der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Betroffenen beizutragen, insbesondere Betroffene im Frühstadium ihrer Erkrankung besonders zu fördern.
  • Informationen über medizinische, sozial- und versicherungsrechtliche Fragen zu vermitteln sowie in allen Fällen, die mit der Erkrankung  in Zusammenhang stehen, die Mitglieder und deren Angehörige zu beraten.
  • Den Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen sowie freundschaftliche Beziehungen zu vermitteln und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken.
  • Die Zusammenarbeit mit Ärzten und Therapeuten, Vereinigungen ähnlicher Art sowie mit Organisationen des Sozial- und Gesundheitswesens zu pflegen.
  • Die Erforschung der Erkrankung zu fördern und die Forschungsergebnisse den Betroffenen bekannt zu machen.
  • Die Förderung spezifischer Gruppengymnastik sowie therapeutischen Sports, insbesondere von Funktionstraining und Rehabilitationssport für Patienten mit Morbus Bechterew und artverwandten Erkrankungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)   Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

(1)   Der Landesverband ist eine Gliederung des Bundesverbandes. In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Zielsetzung und der Satzung des Bundesverbandes regelt er seine Angelegenheiten selbständig.

(2)   Die örtlichen Selbsthilfegruppen des Landesverbandes gehören diesem als unselbständige Untergliederungen an. Sie arbeiten im Sinne des Vereinszwecks vor Ort. Dabei sind sie an die  Rechte und Pflichten gebunden, die sich aus der Satzung und der Geschäftsordnung für örtliche Selbsthilfegruppen des Landesverbandes ergeben.

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Landesverbandes können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern.

(2)   Die Aufnahme erfolgt durch die Vorstandschaft des Bundesverbandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

(3)   Die Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des Bundesverbandes. Mitglieder des Landesverbandes sind im Normalfall diejenigen Mitglieder der DVMB, die ihren Erstwohnsitz im Bundesland Hessen haben. Nimmt ein Mitglied jedoch hauptsächlich in einem anderen Bundesland das Gruppenangebot wahr, so wird es dem dortigen Landesverband zugeordnet. In allen anderen Fällen muss das Mitglied schriftlich erklären, welcher örtlichen Selbsthilfegruppe und damit welchem Landesverband es zugeordnet werden will.

(4)   Die Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen örtlichen Selbsthilfegruppe erfordert zugleich auch die Mitgliedschaft im Bundesverband und Landesverband.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Bundesverbandes, bei dessen Geschäftsstelle bis 30. September des Kalenderjahres eingegangen sein muss.

(6)   Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein Mitglied durch Beschluss der Vorstandschaft des Bundesverbandes aus der DVMB ausgeschlossen werden. Dazu sind vorher der Vorstand des Landesverbandes und der zuständige örtliche Gruppensprecher zu hören. Die Entscheidung der Vorstandschaft muss dem betroffenen Mitglied, dem Vorstand des Landesverbandes und dem örtlichen Gruppensprecher, schriftlich mitgeteilt und begründet werden.

(7)   Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats gegen Ausschluss einmalig Einspruch einlegen. Der Einspruch wird der nächsten ordentlichen Delegierten-versammlung des Bundesverbandes vorgelegt, die über den Einspruch entscheidet. Diese Entscheidung ist endgültig. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Ist ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderungen länger als zwei Jahre mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann es frühestens 4 Wochen nach Information des Landesverbands ohne Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss befreit nicht von ausstehenden Beitragszahlungen.

(8)   Bei Austritt ruhender Mitgliedschaft oder Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses keine Ansprüche gegen den Landesverband geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum des Landesverbandes sind und sich im Besitz des Mitgliedes befinden, sind sofort zurückzugeben.

(9)   Mitglieder, die sich um die Ziele der DVMB besonders verdient gemacht haben, können in Anerkennung ihrer Verdienste durch den Bundes- oder Landesverband geehrt werden. Einzelheiten regelt die einheitliche „Ehrenordnung der DVMB“.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung

(1)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von jedem Mitglied selbst bestimmt werden. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

(2)   Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15. Februar des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

(3)   Bedürftigen Mitgliedern kann auf begründeten Antrag die Beitragszahlung von der Vorstandschaft  des Bundesverbandes teilweise oder ganz erlassen werden. Die Antragsbegründung kann in angemessenen Abständen überprüft werden.

(4)   Die Beiträge sind an den Bundesverband zu zahlen. Der Landesverband erhält vom Bundesverband den von der Bundes-Delegiertenversammlung festgelegten Anteil.

(5)   Die örtlichen Selbsthilfegruppen können Beiträge zur Deckung ihrer Kosten erheben.

(6)   Zuwendungen und Zuschüsse an den Landesverband oder die örtlichen Selbst-hilfegruppen verbleiben jeweils in deren Verfügung.

§ 7 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

  • die Delegiertenversammlung,
  • die Vorstandschaft,
  • der Vorstand nach § 26 BGB.

§ 8 Delegiertenversammlung

(1)   Der Delegiertenversammlung gehören folgende Mitglieder des DVMB Landesverbandes an:

  • je ein Mitglied als Vertreter der örtlichen Selbsthilfegruppen,
  • die Mitglieder der Vorstandschaft des Landesverbandes,
  • ein Vertreter der Vorstandschaft des Bundesverbandes.

(2)   Jede örtliche Selbsthilfegruppe hat mindestens einen Delegierten. Die Anzahl der Delegierten je örtliche Selbsthilfe-gruppe richtet sich nach folgendem Schlüssel, wobei als Grundlage die Mitgliederliste des Bundesverbandes zum 01.01. des Geschäftsjahres ist.

  • bis 75 Mitglieder einer örtlichen Selbsthilfegruppe einen Delegierten.
  • ab 76 bis 150 Mitglieder einer örtlichen Selbsthilfegruppe zwei Delegierte,
  • über 150 Mitglieder 3 Delegierte pro örtlicher Selbsthilfegruppe.

(3)   Die Delegierten und Ersatzdelegierten der örtlichen Selbsthilfegruppen werden durch  die örtlichen Selbsthilfegruppen nominiert. Das Verfahren zur Nominierung wird durch die Satzung oder Ordnung des Landesverbandes geregelt.

(4)   Der DVMB Landesverband hält jährlich eine ordentliche Delegiertenversammlung ab. Sie ist mindestens acht Wochen vor ihrer Abhaltung vom Vorstand anzukündigen. Dabei ist auf das Recht zur Einreichung von Anträgen und die dafür gültige Frist hinzuweisen. Die Ankündigung erfolgt durch Veröffentlichung im Einhefter des Landesverbands in der Mitgliederzeitschrift der DVMB und / oder durch schriftliche Einladung postalisch oder elektronisch.

(5)   Die örtlichen Selbsthilfegruppen haben dem Landesverband spätestens sechs Wochen vor der jeweiligen Delegiertenversammlung ihre Delegierten und die gleiche Zahl der Ersatzdelegierten zu melden. Stimmberechtigt sind nur fristgerecht gemeldete Delegierte.

(6)   Anträge zur Delegiertenversammlung müssen mit Begründung vier Wochen vor dem Beginn der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft nach § 26 BGB postalisch oder elektronisch eingegangen sein.

(7)   Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorstandschaft nach § 26 BGB, spätestens drei Wochen vor der Versammlung postalisch oder elektronisch an die Delegierten und Ersatzdelegierten, an die der Vorstandschaft des Landesverbandes letztgemeldete Adresse unter Angabe der Tagesordnung und Zusendung der Anträge und erforderlichen Unterlagen.

(8)   In der Delegiertenversammlung sind Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Delegierten zulässig.

(9)   Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden durch die Vorstandschaft dann einberufen, wenn die Situation des Landesverbandes dies erfordert oder wenn ein schriftlicher Antrag von mindestens einem Drittel der erschienenen Delegierten der letzten ordentlichen Delegiertenversammlung oder einem Zehntel aller Mitglieder (Stichtag 1. Januar, des laufenden Jahres) vorliegt. Für eine außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen nach (4) bis (8) analog mit folgenden Änderungen:

  • Ihre Ankündigung hat mindestens sechs Wochen (Datum des Poststempels) vorher an die örtlichen Selbsthilfegruppen zu erfolgen. (vergl. 4)).
  • Die Meldung der Delegierten und Ersatzdelegierten hat vier Wochen vorher zu erfolgen. (vergl. 5)).
  • Die Antragsfrist beträgt drei Wochen. (vergl. 6)).
  • Die Einberufung der Versammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher (vergl. (7)).
  • Dringlichkeitsanträge sind nicht zulässig. (vergl. 8)).

(10)   Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

      a) Abnahme des Jahresberichts der Vorstandschaft und der Jahresrechnung,
      b) Entlastung der Vorstandschaft,
      c) Genehmigung des Voranschlags für das kommende Geschäftsjahr,
      d) Wahl der/des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft,
      e) Wahl der Rechnungsprüfer und der Ersatzrechnungsprüfer,
      f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Ordnungen,
      g) Beschluss von Arbeitsschwerpunkten für das kommende Geschäftsjahr,
      h) Auflösung des Landesverbandes,
      i) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung des DVMB Bundesverbandes.

(11)   Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Delegierte die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(12)   Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten.

(13)   Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind von der Vorstandschaft in einer Niederschrift festzuhalten, die von dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.:

§ 9 Vorstandschaft und Vorstand nach § 26 BGB

(1)   Die Vorstandschaft besteht mehrheitlich aus Patientinnen und Patienten mit Morbus Bechterew oder einer anderen Spondyloarthritis. Wählbar sind nur Mitglieder des Landes-verbandes Hessen.

Die Vorstandschaft besteht aus:

  • zwei Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • bis zu vier weiteren Mitgliedern

oder

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • bis zu vier weiteren Mitgliedern

(2)     Die Vorstandschaft wird von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei  Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3)     Bis zur Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt. Die Amts-zeit der neu gewählten Vorstandschaft beginnt unmittelbar nach der Delegiertenversammlung, in der die Wahl stattfand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann sich die Vorstandschaft durch Zu Wahl selbst ergänzen. Die Ergänzung hat nur Gültigkeit bis zur nächsten Delegiertenversammlung.

(4)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Jede/r hat Einzelvertretungsvollmacht.

(5)     Die Vorstandschaft besorgt sämtliche Angelegenheiten des Landesverbandes und trifft Entscheidungen, soweit diese nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.

(6)     Die Vorstandschaft arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Dies ist unabhängig von der gesetzliche vorgesehen Erstattung von Aufwandsersatz. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand nach § 26 BGB.

(7)     Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte, sowie für die Vorbereitung und Bearbeitung der besonderen Aufgaben kann die Vorstandschaft Ausschüsse einsetzen.

(8)     Sitzungen der Vorstandschaft  werden von einem der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern der Vorstandschaft -  darunter einer der Vorsitzenden - erforderlich.

(9)     Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei deren bzw. dessen Abwesenheit die der Stellvertretung. Beschlüsse der Vorstandschaft können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

(10)   An den Sitzungen der Vorstandschaft können Gruppensprecher mit beratender Funktion, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen. Über die Sitzungsergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 10 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen

Die Vorstandschaft ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und  Ergänzungen. Die Vorstandschaft muss dies der nächsten Delegiertenversammlung und dem Vorstand des Bundesverbandes schriftlich mitteilen.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1)     Die Vorstandschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.

(2)     Die Prüfung des Jahresabschlusses und der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen. Über das Prüfungs-ergebnis ist der Vorstand schriftlich zu unterrichten. Der Delegiertenversammlung ist der Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen.

(3)     Die Wahl der Rechnungsprüfer und der Ersatzrechnungsprüfer erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl der Vorstandschaft für die Amtsdauer von zwei Jahren. Die Prüferinnen oder Prüfer dürfen weder der alten noch der neuen Vorstandschaft angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Wahlen

Die Wahlen der Vorstandschaft, der Rechnungsprüfer, der Ersatzrechnungsprüfer, der Vertreter des Landesverbandes für die Bundesdelegiertenversammlung und deren Stellvertreter werden durch die Wahlordnung geregelt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Datenschutz und Ordnungen des Landesverbandes

(1)     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der DVMB LV HE e.V. werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten verarbeitet. Die Verarbeitung der Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

(2)     Alles Weitere regelt die Datenschutz-Ordnung.

(3)     Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Landesverband  Ordnungen / Richtlinien geben, die von der Delegierten-/Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.

(4)     Zur Zeit gibt es folgende Ordnungen:

  • Wahlordnung
  • Geschäftsordnung der örtlichen Selbsthilfegruppen
  • Geschäftsordnung für den Landesverband

§ 15 Auflösung

(1)     Zur Auflösung des Landesverbandes ist ein Beschluss der Delegiertenversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

(2)     Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den Bundesverband in 97421 Schweinfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muss.

(3)     Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 16 Schlussbestimmung

(1)     Die Satzung wurde in dieser Form von der Delegiertenversammlung des DVMB LV Hessen e.V. in Stadtallendorf am 17.10.2020 beschlossen.

(2)     Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)     Die Satzung in der Fassung vom 03. März 2012 tritt außer Kraft.
 

Stadtallendorf, den 17.10.2020


Franz-Josef Kaufhold                                         Dirk F. Halle
Vorsitzender                                                       Vorsitzender